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BGBl. II Nr. 297/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 2010 (LVR 2010) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 11.03.2010 – 10.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 80/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014 § 19↗RIS↗

Landen und Starten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Landenden und im Endanflug befindlichen Luftfahrzeugen haben die Piloten aller anderen im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge auszuweichen.
  2. Absatz 2,Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge schwerer als Luft einen Flugplatz zur Landung anfliegen, so hat der Pilot des höher fliegenden Luftfahrzeuges dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen; der Pilot des tiefer fliegenden Luftfahrzeuges darf jedoch diese Regel nicht dazu ausnützen, um vor einem im Endanflug befindlichen Luftfahrzeug einzudrehen oder dieses Luftfahrzeug zu überholen. Diese Bestimmungen gelten insoweit nicht, als mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während des Landevorganges Segelflugzeugen auszuweichen ist.
  3. Absatz 3,Wenn der Pilot eines Luftfahrzeuges wahrnimmt, dass ein anderes Luftfahrzeug zur Landung gezwungen ist, so hat er diesem Luftfahrzeug jedenfalls auszuweichen.
  4. Absatz 4,Startenden Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, die im Begriff sind zu starten, haben Piloten von rollenden Luftfahrzeugen auszuweichen.