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BGBl. II Nr. 297/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 2010 (LVR 2010) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 21aufgehoben
in Kraft 11.03.2010 – 10.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 80/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014 § 21↗RIS↗

Instrumenten-Übungsflüge

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein Zivilfluglehrer mitfliegt, und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze gegeben sind.
  2. Absatz 2,Der Zivilfluglehrer muss zum Führen des für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.
  3. Absatz 3,Der Zivilfluglehrer muss ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muss sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Zivilfluglehrer in Sprechverbindung steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung des Zivilfluglehrers ausgeglichen wird.