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BGBl. II Nr. 297/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 2010 (LVR 2010) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 27aufgehoben
in Kraft 11.03.2010 – 10.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 80/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014 § 27↗RIS↗

5. Abschnitt
Flugplan

Allgemeine Bestimmungen über Flugpläne

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Angaben über einen geplanten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges), die vor dem Abflug an eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste oder während des Fluges an eine Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) übermittelt werden, müssen in Form eines Flugplanes abgefasst sein.
  2. Absatz 2,Ein Flugplan kann für einen gesamten Flug oder nur für einen Teil eines Fluges abgegeben werden; für einen Teil eines Fluges insoweit, als es erforderlich ist, um diesen Teil des Fluges oder diejenigen Luftfahrzeugmanöver zu beschreiben, die unter Flugverkehrskontrolle ausgeführt werden sollen.
  3. Absatz 3,Sofern nach den folgenden Bestimmungen ein Flugplan für einen Teil eines Fluges vor dem Abflug und außerdem ein Flugplan für einen weiteren Teil desselben Fluges während des Fluges abzugeben wäre, ist vor dem Abflug ein Flugplan für den gesamten Flug abzugeben, wenn sich am Abflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet.