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BGBl. II Nr. 297/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 2010 (LVR 2010) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 47aufgehoben
in Kraft 11.03.2010 – 10.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 80/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014 § 47↗RIS↗

Sonder-Sichtflüge

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte Flüge innerhalb von Kontrollzonen und weiters nur zulässig
    1. Ziffer eins
      bei Tag sowie
    2. Ziffer 2
      bei einer Flugsicht von mindestens 1,5 km, soweit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt keine größere Flugsicht aufgetragen ist.
  2. Absatz 2,Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  3. Absatz 3,Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so sind Sonder-Sichtflüge - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2 und ausgenommen Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der Landung eingeflogen und der kürzeste Weg zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder
    2. Ziffer 2
      in einer Kontrollzone gestartet und diese auf dem kürzesten Weg verlassen wird,
    sofern von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75, Absatz 4 und 5) im Interesse der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen wurde.
  4. Absatz 4,Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 4, nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die Sicherheit der Luftfahrt im Allgemeinen zulässt.