Absatz eins,Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
- Ziffer einsdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
- Ziffer 2einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
- Ziffer 3eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.