BGBl. II Nr. 297/2014
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57aufgehoben
Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen
Paragraph 57,
Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen sind nur zulässig im Flugplatzverkehr oder mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,). In diesen Fällen müssen die gemäß Paragraph 48, Absatz 2, für Sichtflüge bei Nacht vorgeschriebenen Wetterbedingungen gegeben sein.