BGBl. II Nr. 297/2014
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62aufgehoben
8. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Militärflüge
Mindestflughöhen für Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern
Paragraph 62,
Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muss jedoch mindestens 500 ft - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 9, bleiben unberührt.