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BGBl. II Nr. 31/2014

kundgemacht 21.02.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2014× zu Anzeige von übertragbaren Krankheiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anzeige von übertragbaren Krankheiten 1 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 18.09.1948 – 21.02.2014 · idF BGBl. Nr. 189/1948 · danach: BGBl. II Nr. 31/2014 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 22.02.2014 · idF BGBl. II Nr. 31/2014 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen. (1) Die im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten.
(2) Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.