BGBl. II Nr. 31/2014
Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 3.
(2) Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.