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BGBl. II Nr. 329/2014

kundgemacht 03.12.2014 RIS↗
Änderung der AEV Gerberei
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2014× zu AEV Gerberei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei) 17 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 1 bis Z 6, Schlussteil; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 4; Abs 4; Abs 5 Z 2 lit a, lit b, lit d, lit e, Z 3 bis Z 6, Z 8, Z 10 · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.10.2008 – 03.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 261/2007 · danach: BGBl. II Nr. 329/2014 § 1↗RIS↗
in Kraft 04.12.2014 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 329/2014 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Aus dem Konservieren von Häuten oder Fellen für die Lederherstellung (Abs. 2 Z 2) dürfen keine kondensierten Aromaten oder halogenierten Kohlenwasserstoffe ins Abwasser gelangen. mit folgenden Tätigkeiten
(2) 1. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag. Konservieren von Häuten oder Fellen,
(3) 2. Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Herstellen von Leder,
1 3. Konservieren von Häuten oder Fellen Veredeln von Pelzen,
2 4. Herstellen von Leder Lederfaserstoffen,
3 5. Veredeln von Pelzen Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z 1 bis 4 anfallenden Rückständen oder
4 6. Herstellen von Lederfaserstoffen Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß den Z 1 bis 5
5. Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Abschnitt 1 bis 4 anfallenden Rückständen festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
6. (2) Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.
(43) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, BGBl. Nr. 186/1996),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV) oder
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 1.
(54) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 1 anfallen.
(65) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
2. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles, so dass im Monatsmittel ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 25 m3/t für Rinderhäute bzw. 180 l/Fell für Schaffelle ohne Wolle erzielt wird, durch
a) Mehrfachverwendung oder Kreislaufführung von Restbrühen, Spülwässern oder Wässern aus der Anlagenreinigung, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen,;
b) Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen,;
c) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
3. d) soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers, weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; Einsatz wassersparender Maßnahmen in allen Nassprozessschritten (Chargenwäsche, etc.) unter Verwendung geeigneter Mess-, Steuer- oder Kontrollsysteme zur prozessabhängigen Wasserdosierung,
4. e) weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen wie Haaren, Fell-, Fleisch- oder Fetteilen usw.; Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser; Bevorzugter Einsatz rotierender Fässer in dafür geeigneten Nassprozessschritten unter Optimierung der zugehörigen Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.);
5 3. Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende Wieder- oder Mehrfachverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Salze, Säuren, Gerbstoffe, Farbstoffe); Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit hohem Ausbeutegrad (hochauszehrende Stoffe); bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung von Gerbeverfahren, die eine Kreislaufführung von Chrom ermöglichen; soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener und sauberer Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers; weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; das Abwasser darf nachweislich keine Pestizide aus Häuten oder Fellen enthalten, die in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik oder in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Der Nachweis, dass solche Pestizide im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Verkäufern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Häute oder Felle keine solchen Pestizide enthalten.
6 4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen wie Haaren, Fell-, Fleisch- oder Fetteilen usw.; Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser; haarerhaltendes Enthaaren in Abhängigkeit von der zu erreichenden Lederqualität;
weitestgehender Verzicht auf den 5. Einsatz von halogenhaltigen solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende Wieder- oder halogenabspaltenden Bleich- Mehrfachverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder Reinigungsmitteln der Herstellungsrückstände erlauben (zB Salze, Säuren, Gerbstoffe, Farbstoffe); Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit hohem Ausbeutegrad (hochauszehrende Stoffe); Maximierung der Auszehrung und Minimierung des Chemikalieneinsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.); bei Einsatz der Chromgerbung: Anwendung von Gerbeverfahren, die eine Kreislaufführung von Chrom ermöglichen;
6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Arbeits- und Hilfsstoffen; weitestgehender Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (ÖNORM EN ISO 7827:2013 04 15); Auswahl und Einsatz solcher Biozide, die entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zugelassen wurden; Einsatz chromfreier Gerbeverfahren, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der angestrebten Produktqualitäten möglich ist; bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung chromarmer Gerbeverfahren;
7. gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
8. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung, Oxidation/Reduktion, Filtration, Adsorption, Flotation) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;
9. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 8 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. Nr. 325/1990). I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Fellteil, Fleischteil, Rohstoff, Arbeitsstoff, Stickstoffverbindung, Bleichmittel, Niederschlagswasser, Messsystem, Steuersystem, Wiederverwendung