BGBl. II Nr. 67/2014
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55geändertAbs 1
Jugendliche Arbeitnehmer
§ 55.
(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.