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BGBl. II Nr. 67/2014

kundgemacht 27.03.2014 RIS↗
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2014× zu PBVWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (PBVWO) 4 § 0↗RIS↗
§ 59geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1998 – 31.03.2014 · idF BGBl. II Nr. 147/1998 · danach: BGBl. II Nr. 67/2014 § 59↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. II Nr. 67/2014 § 59↗RIS↗
Aktives Wahlrecht
§ 59.
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.