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BGBl. II Nr. 77/2014

kundgemacht 11.04.2014 RIS↗
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) erlassen und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 77/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 308 § 0↗RIS↗
§ 125geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.2014 · idF BGBl. Nr. 340/1994 · danach: BGBl. II Nr. 77/2014 § 125↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. II Nr. 77/2014 § 125↗RIS↗
Arbeiten mit Blei
§ 125.
(1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.
(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe) ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermasken geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) auszustatten.
(3) Die mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmer sind mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den Arbeitnehmern zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete hautschonende Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmern zur Reinigung warmes fließendes Wasser und geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen.