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BGBl. II Nr. 77/2014

kundgemacht 11.04.2014 RIS↗
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) erlassen und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 77/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 308 § 0↗RIS↗
§ 153geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.2014 · idF BGBl. Nr. 340/1994 · danach: BGBl. II Nr. 77/2014 § 153↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. II Nr. 77/2014 § 153↗RIS↗
Reinigung
§ 153.
(1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und sanitären Einrichtungen, der Schutzausrüstung und sonstigen Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Rückstände oder Abfälle derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der in Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.