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BGBl. II Nr. 77/2014

kundgemacht 11.04.2014 RIS↗
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) erlassen und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 77/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 308 § 0↗RIS↗
§ 24aufgehoben
in Kraft 26.01.2006 – 30.04.2014 · idF BGBl. II Nr. 22/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014 § 24↗RIS↗

Schutz des Gehörs

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,)
  2. Absatz 2,Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.
  3. Absatz 3,Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,)