Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,)
BGBl. II Nr. 77/2014
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) erlassen und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24aufgehoben
Schutz des Gehörs
Paragraph 24,
- Absatz 2,Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.
- Absatz 3,Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,)
- Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,)