Absatz eins,Die Änderungen der Paragraphen 3, 8,, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
BGBl. I Nr. 100/2014
Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49gneu
Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
Paragraph 49 g,
- Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
- Absatz 3,Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.