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BGBl. I Nr. 100/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 13 § 0↗RIS↗
§ 49gneu
in Kraft ab 30.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 100/2014 § 49g↗RIS↗

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015

Paragraph 49 g,

  1. Absatz eins,Die Änderungen der Paragraphen 3, 8,, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
  3. Absatz 3,Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.