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BGBl. I Nr. 102/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie Informationsordnungsgesetz – InfOG
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG) erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsordnungsgesetz (InfOG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 102/2014 § 22↗RIS↗

Elektronische Verarbeitung

Paragraph 22,

Klassifizierte Informationen dürfen nur mit IKT-Systemen, Algorithmen und in Arbeitsprozessen verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden, welche für die jeweiligen Klassifizierungsstufen geeignet sind. Die Beurteilung der Eignung ist in Abstimmung mit den Vorgaben der Informationssicherheitskommission gemäß Paragraph 8, des Informationssicherheitsgesetzes durch einen vom Präsidenten des Nationalrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates beauftragten unabhängigen Sachverständigen zu treffen, wobei eine regelmäßige Überprüfung in Bezug auf geänderte Rahmenbedingungen zu vereinbaren ist.