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BGBl. I Nr. 11/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesministeriengesetz-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2014× zu BMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) 8 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.03.2007 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 6/2007 · danach: BGBl. I Nr. 11/2014 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 28.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 11/2014 · danach: BGBl. I Nr. 8/2020 § 15↗RIS↗
Abschnitt V
Verkehr mit dem Ausland
§ 15.
(1) Der Bundesminister für europäische Europa, Integration und internationale Angelegenheiten Äußeres kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische Europa, Integration und internationale Angelegenheiten Äußeres im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
1. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
3. unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische Europa, Integration und internationale Angelegenheiten Äußeres insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische Europa, Integration und internationale Angelegenheiten Äußeres zu verkehren.
Anmerkung
vgl. BGBl. Nr. 388/1974, BGBl. Nr. 463/1985, BGBl. Nr. 212/1988, BGBl. Nr. 254/1988
Schlagworte
Außenbeziehungen, auswärtige Angelegenheiten, Delegation