Absatz eins,Von der Besteuerung sind ausgenommen
- Ziffer einsdie im Paragraph 2, bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
- Litera adie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,
- Litera bdie der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen;
- Ziffer 2Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf
- Litera ader Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;
- Litera beiner Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von
- Sub-Litera, a, aRechten und Forderungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
- Sub-Litera, b, bRücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden;
- Sub-Litera, c, cDarlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
- Ziffer 3der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.