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BGBl. I Nr. 13/2014

kundgemacht 28.02.2014 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) 110 § 0↗RIS↗
§ 6aufgehoben
in Kraft 20.08.1994 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014 § 6↗RIS↗

Paragraph 6

Ausnahmen von der Besteuerung

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung sind ausgenommen
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 2, bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
      1. Litera a
        die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,
      2. Litera b
        die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen;
    2. Ziffer 2
      Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf
      1. Litera a
        der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;
      2. Litera b
        einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von
        1. Sub-Litera, a, a
          Rechten und Forderungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
        2. Sub-Litera, b, b
          Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden;
        3. Sub-Litera, c, c
          Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.
  2. Absatz 2,Fallen die im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.