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BGBl. I Nr. 13/2014

kundgemacht 28.02.2014 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 2 § 0↗RIS↗
§ 10geändertsublit bb, Schlussteil, Text (entfallen)
in Kraft 01.07.2013 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 109/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2014 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2014 · danach: BGBl. I Nr. 10/2017 § 10↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
§ 10.
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
mit 580 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,
mit 2 000 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen,
mit 1 500 Euro,
c) bei kleineren Wohnungen
mit 1 000 Euro;
3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
a) bei objektbezogenen Ansprüchen
aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 2 000 Euro,
  ansonsten höchstens
mit 6 000 Euro,
bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens
mit 1 500 Euro,
  ansonsten höchstens
mit 4 500 Euro,
… 25 unveränderte Absätze
cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 1 000 Euro,
  ansonsten höchstens
mit 3 000 Euro,
b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),
  wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 4 000 Euro,
  ansonsten höchstens
mit 12 000 Euro,
bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 2 500 Euro,
  ansonsten höchstens
mit 7 500 Euro,
4.
a) in Ehesachen
mit 4 360 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
mit 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
a) bei Einzelfirmen
mit 2 180 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften
mit 70 000 Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
mit 10 35 000 Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften
… 25 unveränderte Absätze
mit 14 530 Euro;
bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens
mit 19 620 Euro,
b) ansonsten höchstens
mit 8 720 Euro;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens
mit 21 800 Euro;
6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens
mit 4.500 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
mit 4 360 Euro,
b) wegen sonstiger Vergehen
mit 8 720 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2)
mit 8 720 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
mit 2 180 Euro,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen
mit 4 360 Euro.
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Handelsregister