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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 22.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 28↗RIS↗

Verteidigung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich im Kommandanten- und Kommissionsverfahren selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
    1. Ziffer eins
      einen Soldaten oder
    2. Ziffer 2
      eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat, oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
    3. Ziffer 3
      seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organs der Personalvertretung oder
    4. Ziffer 4
      einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.
    Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.
  3. Absatz 3,Ein Verteidiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und nach Absatz 2, darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4,Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5,Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.
  6. Absatz 6,Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
    1. Ziffer eins
      die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
    2. Ziffer 2
      gegen die ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens, oder
    3. Ziffer 3
      die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder
    4. Ziffer 4
      gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.
    Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Absatz 2, bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Ziffer 2 bis 4 nicht anzuwenden.