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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft ab 22.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 § 54↗RIS↗

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 49,
  2. Absatz 2,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
  3. Absatz 3,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.