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BGBl. I Nr. 33/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 699 § 0↗RIS↗
§ 26aufgehoben
in Kraft 01.01.1985 – 12.06.2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 § 26↗RIS↗

Lieferungen im Handel mit Druckwerken

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
    2. Ziffer 2
      unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand des Vertrags;
    4. Ziffer 4
      die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
    5. Ziffer 5
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz 2, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.