BGBl. I Nr. 34/2014
Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014
Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen
Paragraph 12,
Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.