BGBl. I Nr. 36/2014
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Mitteilungspflicht
Paragraph 16,
Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.