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BGBl. I Nr. 36/2014

kundgemacht 30.05.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2014× zu GrEStG 1987×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) 18 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1; Abs 2
in Kraft 08.12.2011 – 30.05.2014 · idF BGBl. I Nr. 112/2011 · danach: BGBl. I Nr. 36/2014 § 7↗RIS↗
in Kraft 31.05.2014 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 36/2014 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 7↗RIS↗
Steuersatz
§ 7.
(1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,
2.
… 5 unveränderte Absätze
a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v.H.,
b) durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
2 v.H.
3. durch andere Personen
3,5 vH.
Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.
(2) Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 3 und 4 die Steuer gemäß Abs. 1 um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§ 10 BewG).
Anmerkung
Art. 5 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit“ die Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit“.". Die Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.