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BGBl. I Nr. 36/2014

kundgemacht 30.05.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2014× zu GrEStG 1987×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) 18 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 27.06.2008 – 30.05.2014 · idF BGBl. I Nr. 85/2008 · danach: BGBl. I Nr. 36/2014 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 31.05.2014 · idF BGBl. I Nr. 36/2014 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Steuerschuld
§ 8.
(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
(3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.
(4) Bei Erwerben durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der jeweils geltenden Fassung.