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BGBl. I Nr. 44/2014

kundgemacht 30.06.2014 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, der Strafprozeßordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, der Strafprozeßordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 72 § 0↗RIS↗
§ 102baufgehoben
in Kraft 19.05.2011 – 30.06.2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2014 § 102b↗RIS↗

Auskunft über Vorratsdaten

Paragraph 102 b,

  1. Absatz eins,Eine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO rechtfertigt, zulässig.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 102 a, zu speichernden Daten sind so zu speichern, dass sie unverzüglich an die nach den Bestimmungen der StPO und nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zuständigen Behörden übermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des Paragraph 94, Absatz 4, zu erfolgen.