Absatz eins,Die Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
BGBl. I Nr. 45/2014
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 sowie Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems
Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Paragraph 21,
- Absatz 2,Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
- Absatz 3,Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
- Absatz 4,Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.