Absatz eins,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 45/2014
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 sowie Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems
Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
Paragraph 31,
- Absatz 2,Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
- Absatz 3,Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern die in den Curricula der Universitäten vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien bzw. an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen für Module, die soziale Kompetenz oder Soft Skills vermitteln, für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:
- Ziffer einsfür die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten um je acht ECTS-Anrechnungspunkte,
- Ziffer 2für die Vorsitzenden der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,
- Ziffer 3für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,
- Ziffer 4für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS-Anrechnungspunkte.
- Absatz 4,Die tatsächliche Verringerung der ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Absatz 3, hat das an der jeweiligen Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ festzustellen.
- Absatz 5,Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. Die freie Wahl der Prüferinnen und Prüfer ist ab dem zweiten Prüfungsantritt zulässig. Diese Berechtigungen erstrecken sich auch auf die beiden darauffolgenden Semester nach dem Semester der Beendigung der Funktion als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter.
- Absatz 6,Soweit für eine Lehrveranstaltung an einer Bildungseinrichtung eine Anwesenheitsverpflichtung vorgesehen ist, kann diese von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, um höchstens 30 vH unterschritten werden.