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BGBl. I Nr. 45/2014

kundgemacht 09.07.2014 RIS↗Parlament↗
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 sowie Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems
Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft 01.10.2014 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 45/2014 · danach: BGBl. I Nr. 77/2021 § 65↗RIS↗

Aufgaben der Kontrollkommission

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:
    1. Ziffer eins
      laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und wirtschaftlichen Lage sowie der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,
    4. Ziffer 4
      Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5 und 6, Paragraph 41, Absatz 7 und Paragraph 42, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.
  3. Absatz 3,Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Hochschulvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und den Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit in elektronischer Form zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse der Kontrollkommission und der allenfalls eingerichteten Senate bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  6. Absatz 6,Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Einrichtung von Senaten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung vorgesehen werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
  7. Absatz 7,Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission ist auf der Amtstafel und der Homepage des Bundesministeriums und der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.