BGBl. I Nr. 47/2014
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
Beweislast
§ 20.
Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
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