BGBl. I Nr. 47/2014
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26ageändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
Veröffentlichung von Informationen
§ 26a.
(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und 111 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELEREU), ABl. Nr. L 76 vom 19.3.2008, S. 28, 1306/2013 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Die zu veröffentlichenden Informationen können auch die Maßnahmen, für die die jeweiligen Empfänger Mittel erhalten haben, als weitere Information enthalten. Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattung hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu übermitteln.
(3) Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattungen hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.