Absatz eins,Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.
BGBl. I Nr. 47/2014
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8bneu
Vorschriften zur nationalen Reserve
Paragraph 8 b,
- Absatz 2,Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Artikel 30, Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
- Absatz 3,Die Mittel der nationalen Reserve können
- Ziffer einsgemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie
- Ziffer 2gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,
verwendet werden.