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BGBl. I Nr. 47/2014

kundgemacht 09.07.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2014× zu MOG 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) 1015 § 0↗RIS↗
§ 8ineu
in Kraft 10.07.2014 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 47/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2022 § 8i↗RIS↗

Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

Paragraph 8 i,

  1. Absatz eins,Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.