BGBl. I Nr. 48/2014
Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertAbs 1; Abs 2
§ 31.
(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht, Kunst Bildung und Kultur Frauen erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Unterricht, Kunst Bildung und Kultur Frauen, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft betraut; mit. Mit der Vollziehung des § 24a 25 ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.