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BGBl. I Nr. 51/2014

kundgemacht 31.07.2014 RIS↗Parlament↗
Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) sowie Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 51/2014 § 1↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen

Übertragungsanordnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
  2. Absatz 2,Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
    2. Ziffer 2
      ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
  4. Absatz 4,Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, oder einer Übertragung gemäß Absatz 5, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
  5. Absatz 5,Unbeschadet Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.