bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichteten Fachausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
BGBl. I Nr. 58/2014
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42mneu
Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,
Weiterführung der Geschäfte
Paragraph 42 m,
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
- Ziffer eins
- Ziffer 2bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung bestehende Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschusses für Beamtinnen und Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek aufrecht,
- Ziffer 3bleiben die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichteten Zentralausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
- Ziffer 4nehmen die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Zentralausschüsse die ihnen zukommenden Aufgaben weiter wahr,
- Ziffer 5bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtete Zentralausschuss in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.