Absatz eins,a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
BGBl. I Nr. 67/2014
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind und der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert sowie das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aufgehoben
Paragraph 3,
b) Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.
- Absatz 2,Die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 a, - unter Berücksichtigung von Paragraph 6, -, Ziffer 5 und Ziffer 9, angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
- Absatz 3,Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Absatz eins, - die in Paragraph 4, Absatz eins, geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls Paragraph 5, angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.