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BGBl. I Nr. 71/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 235 § 0↗RIS↗
§ 249geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 71/2014 § 249↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 71/2014 · danach: BGBl. I Nr. 26/2016 § 249↗RIS↗
§ 249.
(1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen.
(3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten zu dürfen.
Schlagworte
Kreuzverhör