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BGBl. I Nr. 71/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 235 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 71/2014 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 71/2014 § 42↗RIS↗
§ 42.
(1) Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.
(2) In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem Beschuldigten Angeklagten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.
(3) Wer den Beschuldigten Angeklagten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den Beschuldigten Angeklagten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.