BGBl. I Nr. 78/2014
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1
§ 52.
(1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 20 15 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
(2) Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.
Anmerkung