BGBl. I Nr. 81/2014
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
Österreichisches Filminstitut
§ 1.
Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.