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BGBl. I Nr. 83/2014

kundgemacht 21.11.2014 RIS↗Parlament↗
GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 643 § 0↗RIS↗
§ 1196neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 83/2014 § 1196↗RIS↗

Gewinnausschüttung und Entnahmen

Paragraph 1196,

  1. Absatz eins,Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
  2. Absatz 2,Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.