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BGBl. I Nr. 83/2014

kundgemacht 21.11.2014 RIS↗Parlament↗
GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 643 § 0↗RIS↗
§ 1212geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2014 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 83/2014 § 1212↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 83/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 1212↗RIS↗
Kündigung durch einen Privatgläubiger
§ 1212.
Wenn die Zeit zur Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich bestimmt worden ist, noch aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden kann; so mag jedes Mitglied den Vertrag nach Willkühr aufkündigen; nur darf es nicht mit Arglist oder zur Unzeit geschehen (§. 830). Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
Schlagworte
Kündigung des Gesellschaftsvertrages