Absatz eins,Paragraph 528 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 92/2014
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80aneu
9. Abschnitt
Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen
Paragraph 80 a,
- Absatz 2,Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach Paragraph 283, ABGB sowie nach den Paragraphen 28, 29 und 38 UbG und nach den Paragraphen 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.