BGBl. I Nr. 92/2014
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 285jneu
Paragraph 285 j,
Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraphen 57 a, Absatz 5, erster Satz oder 62a Absatz 5, erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach Paragraph 285 a, vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach Paragraph 285 b, gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 285 a, vorliegt.