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BGBl. I Nr. 92/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 419 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 · danach: BGBl. I Nr. 92/2014 § 63↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 92/2014 § 63↗RIS↗
§ 63.
(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht ( In den Fällen desArt. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a und d B-VG) gestellt worden, so sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.
(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, dass die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)