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BGBl. I Nr. 93/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2014× zu ADBG 2007×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) 5262 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 2 lit b, Z 3 lit b
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 146/2009 · danach: BGBl. I Nr. 93/2014 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020 § 10↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10.
(1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind, Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und
c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
Schlagworte
Kaderlehrgang