BGBl. I Nr. 93/2014
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu); Abs 3 bis Abs 6 (neu); Abs 8; Abs 9 · umnummeriert: Abs 7
§ 15.
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren. Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 14a) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 4a Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter Parteien des Verfahrens vor der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen. ÖADR sind
2. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 14a) betreibende Stelle.
(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.
(4) Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens
1. schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder
2. auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.
Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.
(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 und 9 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.
(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(47) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(58) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines) und dem zuständigen Bundessportfachverband zuzustellen. Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
(69) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 2 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden – das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens an Stelle eines bestimmten Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und an Stelle dessen Ersatzmitglieds eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden. Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2 schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Abs. 2 nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 17 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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