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BGBl. I Nr. 99/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2014× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 3371 § 0↗RIS↗
§ 102geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. I Nr. 99/2014 § 102↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/2014 § 102↗RIS↗
§ 102.
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.
Schlagworte
Sitzungsleitung, Sitzungspolizei, Ordnungsruf